Servicevereinbarungen (AGB) der
Countdown Pyroshows
(Inhaber: Ralph Günther)

 

1.

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.

2.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die sonstigen Bestimmungen unvermindert fort.

3.

Alle Auftragsbestellungen bedürfen der Schriftform. Der zuerst eingegangene schriftliche Auftrag hat Vorrang vor den nachfolgenden Aufträgen für den gleichen Termin. Aufträge bedürfen immer unserer Auftragsbestätigung, um wirksam zu werden.

4.

Alle in diesem Prospektangebot genannten Preise und sonstigen Kosten sind Bruttopreise. Sie verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (von zur Zeit 19%).

5.

Sollte uns durch Einwirkung höherer Gewalt (etwa Unfälle, Krankheit, Sturm, Hitze etc.) die Durchführung eines Auftrages nicht möglich sein, erkennen wir keine Schadensersatzansprüche an. Dies gilt auch für vor Ort auftretende Sicherheitsmängel, sowie für behördliche Anordnungen oder Auflagen, welche die Durchführung des Auftrages verhindern oder einschränken.

6.

Für das Stornieren eines Auftrages werden 20% des Auftragswertes als Stornierungsgebühr berechnet. Unsere Kunden erhalten in voller Höhe der Stornierungsgebühr eine frei übertragbare Gutschrift zur Einlösung für ein anderes Feuerwerk ihrer Wahl. Diese Gutschrift ist gültig für 1 Jahr ab der Ausstellung.

7.

Das Durchführen von Feuerwerken erfordert hohe Fachkenntnis und Urteilsvermögen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den Anweisungen unserer Pyrotechniker unbedingt entsprochen werden muss. Schadensersatzansprüche aus Schäden oder Verletzungen, die durch Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen entstanden sind, können wir nicht anerkennen.

8.

Bestandteil aller unserer Angebote ist eine umfangreiche Haftpflichtversicherung.

9.

Bei unklaren Platzverhältnissen können die zuständigen Behörden zusätzliche Besichtigungen verlangen. Diese können zu Mehrkosten für den Auftraggeber führen. Die aktive Mithilfe des Auftraggebers (etwa Fotographien des Platzes) bei der Beschreibung der Örtlichkeit kann solche Mehrkosten vermeiden helfen.

10.

Alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Behördengänge werden von uns im Auftrag des Kunden übernommen. Anfallende Genehmigungsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11.

Sollte es zwischen der zuständigen Behörde und uns zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen, behalten wir uns das Einlegen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Durchführung des in Art, Umfang und Örtlichkeit beauftragten Feuerwerks vor. Sollten zuständige Behörden uns das Abbrennen eines beauftragten Feuerwerks aus für uns nicht gerechtfertigten Gründen untersagen oder ungerechtfertigt einschränken, behalten wir uns das Abbrennen zum Zwecke der Vertragserfüllungspflicht gegenüber unser Kunden vor. Daraus resultierende Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung mit der zuständigen Behörde werden von uns getragen.

12.

Der Auftraggeber hat das Einverständnis zur Nutzung des Abbrennplatzes beim jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen und uns dies zu bestätigen. Bei öffentlichen Grundstücken kann dies, in Absprache, durch uns übernommen werden. In etlichen Kommunen verlangen die Verwaltungsorgane (Gemeinde– oder Stadtverwaltungen) besondere Gebühren für die Nutzung von kommunalen Grundstücken für Feuerwerk. Auf diese „Miete“ haben wir keinen Einfluss, diese geht zu Lasten des Auftraggebers.

13.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann es erforderlich sein, im Rahmen eines Feuerwerks (Höhenfeuerwerk) eine Erlaubnis der für die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörde einzuholen. Auf diese Gebühren für eine solche Erlaubnis haben wir keinen Einfluss. Solche Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.

Feuerwerke dürfen nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (Lärmschutzverordnung) zum Sprengstoffgesetz in der Regel nur zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr (je nach Kalendermonat) abgebrannt werden.

15.

Der Abbrennplatz wird von uns, soweit möglich, von Grobverschmutzung gesäubert. Da die Reste eines Feuerwerks zum überwiegenden Teil aus Materialien natürlichen Ursprungs (wie etwa Pappe, Ton oder Papier) bestehen, verrotten Feinpartikel innerhalb natürlicher Zeiten von alleine.

16.

Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Die zuständige Behörde hat das Recht, das geplante Feuerwerk aus Gründen der Sicherheit in Art und Umfang zu beeinflussen und dahingehend bindende Auflagen zu erlassen. Wir behalten uns vor, die angegebenen Effekte der einzelnen Angebote hinsichtlich Art oder Anzahl, je nach Verfügbarkeit, behördlicher Auflage oder sicherheitsrelevanter Gegebenheiten zu ändern. Daraus resultierende Erstattungsansprüche an uns lehnen wir ausdrücklich ab, da die Verfügbarkeit saisonalen Schwankungen unterworfen ist und behördliche Auflagen der öffentlichen Sicherheit dienen.

 

 

 

Ludwigshafen, den 01.01.2021